Bitte mitbringen:
- Gültige Verordnung für Physiotherapie
- Berichte, falls vorhanden
- evtl. Medikamentenliste
Preise:
Anmeldung:
1. Kontaktformular auf Kontaktseite nutzen.
2. Anrufen: 079 – 350 23 68
3. Oder gerne das online Buchungssystem verwenden.
FAQ:
Wer darf Physiotherapie verordnen?
Physiotherapie darf von Ärztinnen und Ärzten sämtlicher Fachrichtungen inklusive
Zahnärzt:innen verordnet werden. Ebenfalls können Chiropraktor:innen Physiotherapie zu
Lasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP) verordnen.
Wie lange ist eine Verordnung gültig?
Eine Verordnung für Physiotherapie gilt für maximal 9 Sitzungen, wobei die erste Behandlung
innert fünf Wochen seit der ärztlichen Anordnung durchgeführt werden muss. Ist die 5-Wochenfrist verpasst, wird der/die Physiotherapeut:in die Behandlung nicht aufnehmen,
da sie diese nicht über die Krankenversicherung abrechnen kann. Die Ärztin oder der Arzt wird
in der Folge eine neue Verordnung ausstellen müssen, damit die Therapie aufgenommen
werden kann. Dieser unnötige Mehraufwand kann minimiert werden, wenn die Ärztin / der Arzt
ihre/seine Patient:innen jeweils ausdrücklich über die beschränkte Gültigkeitsdauer der
Erstverordnung informiert und ihnen nahelegt, sich umgehend bei der Physiotherapie zu
melden, damit innerhalb 5 Wochen ein erster Behandlungstermin vereinbart werden kann. Die
5-Wochenfrist gilt ausschliesslich für den Beginn der Physiotherapie (Erstverordnung), für
Folgeverordnungen gilt diese Einschränkung nicht.
Muss die Ärztin / der Arzt auf der Verordnung für die Physiotherapie eine Diagnose angeben?
Die Angabe der Diagnose ist zwingend. Diese Informationen werden einerseits für die Therapieplanung
benötigt, anderseits für die korrekte Abrechnung mit den Kostenträgern. Bei der Rechnungsprüfung stützen sich die Kostenträger auf die ärztliche Verordnung und vergüten die
Leistungen nur entsprechend der relevanten Diagnosen. Die Diagnose muss präzise genug sein, um den Kostenträgern die
Prüfung der Notwendigkeit und Wirtschaftlichkeit der physiotherapeutischen Massnahmen zu erlauben. Dazu reicht oft eine globale, unspezifische Diagnose, welche die Notwendigkeit einer physiotherapeutischen Behandlung begründet. Liegen mehrere Diagnosen, Nebendiagnosen und allenfalls Differenzialdiagnosen vor, können diese eine aufwändige Physiotherapie begründen und sind daher zu spezifizieren. Insbesondere trifft dies auf folgende Diagnosefelder zu:
• Beeinträchtigung / Erkrankung des Nervensystems
• Lungenventilationsstörungen
• Störungen des Lymphgefässsystems
• Palliative Situationen
• Sensomotorische Verlangsamung oder kognitives Defizit
• Behandlung mehrerer Gelenke oder Körperregionen
• Erkrankungen, welche eine aufwändige Hilfestellung benötigen
Liegen eine oder mehrere dieser Situationen vor, sollten diese auf der Verordnung explizit
angegeben werden!
Kann der Krankenversicherer von Ärzten / Ärztinnen eine schriftliche Begründung für die Fortsetzung der physiotherapeutischen Behandlung verlangen?
Die ersten 4 Behandlungsserien à je 9 Sitzungen einer Therapie dürfen von der verordnenden
Ärztin / dem verordnenden Arzt frei verordnet werden. Für eine Fortsetzung der Behandlung
nach 36 Sitzungen ist von der behandelnden Ärztin / vom behandelnden Arzt schriftlich ein
Gesuch um Kostengutsprache mit dem entsprechenden Bericht an den vertrauensärztlichen
Dienst einzureichen. Physiotherapeut:innen sind nicht befugt, anstelle der Ärztin / des Arztes
Anträge betreffend Langzeittherapien an die Krankenversicherer zu stellen.
Wie werden die Verordnungen/Serien gezählt?
Die Verordnungen oder Serien beziehen sich auf ein Krankheitsbild bzw. einen «Fall». Die
Anzahl Sitzungen werden pro fortlaufende Therapie zusammengezählt, es sei denn, die
ursprüngliche Behandlung ist abgeschlossen und das Krankheitsbild hat sich grundlegend
geändert. Keine Rolle spielt dabei das Kalenderjahr: Wird eine Therapie über den
Jahreswechsel weitergeführt, werden auch die Verordnungen kontinuierlich nummeriert.
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