079 350 23 68 info@physio-inmotion.ch

Bitte mitbringen:

  • Gültige Krankenkassenkarte und/oder Unfallschein mit Unfallnummer

    • Gültige Verordnung für Physiotherapie
    • Berichte, falls vorhanden
    • evtl. Medikamentenliste
  • Preise:

    Grundsätzlich werden die Kosten für Ihre Physiotherapie von der Krankenkasse, Invaldiden- oder Unfallversicherung übernommen. Es steht Ihnen aber frei auch als Selbstzahler (Privatzahler) zur Behandlung zu kommen.

    Anmeldung:

    1. Kontaktformular auf Kontaktseite nutzen.

    2. Anrufen: 079 – 350 23 68

    3. Oder gerne das online Buchungssystem verwenden.

    FAQ:

    Wer darf Physiotherapie verordnen?

    Physiotherapie darf von Ärztinnen und Ärzten sämtlicher Fachrichtungen inklusive
    Zahnärzt:innen verordnet werden. Ebenfalls können Chiropraktor:innen Physiotherapie zu
    Lasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP) verordnen.

    Wie lange ist eine Verordnung gültig?

    Eine Verordnung für Physiotherapie gilt für maximal 9 Sitzungen, wobei die erste Behandlung
    innert fünf Wochen seit der ärztlichen Anordnung durchgeführt werden muss. Ist die 5-Wochenfrist verpasst, wird der/die Physiotherapeut:in die Behandlung nicht aufnehmen,
    da sie diese nicht über die Krankenversicherung abrechnen kann. Die Ärztin oder der Arzt wird
    in der Folge eine neue Verordnung ausstellen müssen, damit die Therapie aufgenommen
    werden kann. Dieser unnötige Mehraufwand kann minimiert werden, wenn die Ärztin / der Arzt
    ihre/seine Patient:innen jeweils ausdrücklich über die beschränkte Gültigkeitsdauer der
    Erstverordnung informiert und ihnen nahelegt, sich umgehend bei der Physiotherapie zu
    melden, damit innerhalb 5 Wochen ein erster Behandlungstermin vereinbart werden kann. Die
    5-Wochenfrist gilt ausschliesslich für den Beginn der Physiotherapie (Erstverordnung), für
    Folgeverordnungen gilt diese Einschränkung nicht.

    Muss die Ärztin / der Arzt auf der Verordnung für die Physiotherapie eine Diagnose angeben?

    Die Angabe der Diagnose ist zwingend. Diese Informationen werden einerseits für die Therapieplanung
    benötigt, anderseits für die korrekte Abrechnung mit den Kostenträgern. Bei der Rechnungsprüfung stützen sich die Kostenträger auf die ärztliche Verordnung und vergüten die
    Leistungen nur entsprechend der relevanten Diagnosen. Die Diagnose muss präzise genug sein, um den Kostenträgern die
    Prüfung der Notwendigkeit und Wirtschaftlichkeit der physiotherapeutischen Massnahmen zu erlauben. Dazu reicht oft eine globale, unspezifische Diagnose, welche die Notwendigkeit einer physiotherapeutischen Behandlung begründet. Liegen mehrere Diagnosen, Nebendiagnosen und allenfalls Differenzialdiagnosen vor, können diese eine aufwändige Physiotherapie begründen und sind daher zu spezifizieren. Insbesondere trifft dies auf folgende Diagnosefelder zu:

    Beeinträchtigung / Erkrankung des Nervensystems
    • Lungenventilationsstörungen
    • Störungen des Lymphgefässsystems
    • Palliative Situationen
    • Sensomotorische Verlangsamung oder kognitives Defizit
    • Behandlung mehrerer Gelenke oder Körperregionen
    • Erkrankungen, welche eine aufwändige Hilfestellung benötigen

    Liegen eine oder mehrere dieser Situationen vor, sollten diese auf der Verordnung explizit
    angegeben werden!

    Kann der Krankenversicherer von Ärzten / Ärztinnen eine schriftliche Begründung für die Fortsetzung der physiotherapeutischen Behandlung verlangen?

    Die ersten 4 Behandlungsserien à je 9 Sitzungen einer Therapie dürfen von der verordnenden
    Ärztin / dem verordnenden Arzt frei verordnet werden. Für eine Fortsetzung der Behandlung
    nach 36 Sitzungen ist von der behandelnden Ärztin / vom behandelnden Arzt schriftlich ein
    Gesuch um Kostengutsprache mit dem entsprechenden Bericht an den vertrauensärztlichen
    Dienst einzureichen. Physiotherapeut:innen sind nicht befugt, anstelle der Ärztin / des Arztes
    Anträge betreffend Langzeittherapien an die Krankenversicherer zu stellen.

    Wie werden die Verordnungen/Serien gezählt?

    Die Verordnungen oder Serien beziehen sich auf ein Krankheitsbild bzw. einen «Fall». Die
    Anzahl Sitzungen werden pro fortlaufende Therapie zusammengezählt, es sei denn, die
    ursprüngliche Behandlung ist abgeschlossen und das Krankheitsbild hat sich grundlegend
    geändert. Keine Rolle spielt dabei das Kalenderjahr: Wird eine Therapie über den
    Jahreswechsel weitergeführt, werden auch die Verordnungen kontinuierlich nummeriert.

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